Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ENORIX GmbH
Meisenweg 21 · 82152 Krailling
– nachfolgend „ENORIX“ –
Stand: 28. September 2026
AGB als PDF herunterladen§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen ENORIX und ihren Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung, Anbahnung und Unterstützung beim Abschluss von Energielieferverträgen, insbesondere für Strom und Gas, sowie damit zusammenhängenden Energiebeschaffungsleistungen.
2. Das Angebot von ENORIX richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern ENORIX ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
4. Individuelle Vereinbarungen zwischen ENORIX und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Stellung und Tätigkeit von ENORIX
1. ENORIX ist im Bereich der Vermittlung und Distribution von Energieprodukten tätig und arbeitet hierzu mit verschiedenen Energieversorgungsunternehmen und selbständigen Vertriebspartnern zusammen.
2. ENORIX ist nicht selbst Energieversorger und nicht Lieferant von Strom oder Gas. ENORIX unterstützt Geschäftskunden insbesondere bei der Ermittlung ihres Energiebedarfs, der Aufbereitung und Übermittlung von Lieferstellen- und Verbrauchsdaten, der Einholung bzw. Vermittlung von Angeboten sowie bei der Anbahnung und dem Abschluss geeigneter Energielieferverträge.
3. Der jeweilige Energieliefervertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen zustande. ENORIX wird nicht Partei des Energieliefervertrages.
4. Für die Energielieferung, insbesondere für Lieferbeginn, Energiepreise, Preisänderungen, Laufzeiten, Abrechnung, Netznutzung, Steuern, Abgaben, Umlagen, Kündigung und sonstige Lieferbedingungen, gelten die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen sowie dessen wirksam einbezogene Vertragsbedingungen.
§ 3 Leistungen von ENORIX
1. ENORIX kann insbesondere folgende Leistungen erbringen:
- a. Erfassung und Analyse der vom Kunden mitgeteilten Energie- und Verbrauchsdaten;
- b. Erfassung von Lieferstellen, Zählernummern, Marktlokationsdaten und sonstigen für die Energiebeschaffung erforderlichen Angaben;
- c. Weiterleitung von Kunden- und Verbrauchsdaten an geeignete Energieversorgungsunternehmen, Einholung, Aufbereitung und Übermittlung von Angeboten, Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Liefermodelle und Vertragsgestaltungen, Vermittlung von Energielieferverträgen;
- d. Unterstützung bei Vertragsverhandlungen und der Kommunikation mit Energieversorgungsunternehmen;
- e. soweit eine entsprechende Vollmacht vorliegt, Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Namen des Kunden innerhalb des Umfangs der erteilten Vollmacht;
- f. Betreuung des Kunden im Zusammenhang mit vermittelten Energielieferverträgen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung, Beauftragung, Vollmacht oder sonstigen Kommunikation zwischen ENORIX und dem Kunden.
2. ENORIX schuldet keinen bestimmten Erfolg und insbesondere nicht den Abschluss eines Energieliefervertrages zu einem bestimmten Energiepreis, sofern dies nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
3. ENORIX ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Leistungen geeignete Mitarbeiter, selbständige Handels- bzw. Vertriebspartner und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
§ 4 Angebots- und Beschaffungsprozess
1. Grundlage der Energiebeschaffung sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Angebotserstellung und Vertragsvermittlung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu können insbesondere gehören:
- a. Unternehmens- und Kontaktdaten, Lieferanschriften, Marktlokations- und Messlokationsnummern, Zählernummern, bisherige Verbrauchswerte, Lastgangdaten,
- b. bestehende Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen,
- c. gewünschter Lieferbeginn,
- d. prognostizierte Verbrauchsmengen und sonstige für die Belieferung relevante Informationen.
3. ENORIX und die von ENORIX eingesetzten Vertriebspartner dürfen bei ihrer Tätigkeit auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden bereitgestellten Angaben vertrauen.
4. Energieangebote können aufgrund der Entwicklung der Energie- und Beschaffungsmärkte zeitlich begrenzt sein. Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot genannten Konditionen und Annahmefristen.
5. ENORIX übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein bestimmtes Angebot zu einem späteren Zeitpunkt noch verfügbar ist oder dass ein Energieversorgungsunternehmen ein vom Kunden gewünschtes Angebot annimmt.
6. Ein Energieliefervertrag kommt erst nach Maßgabe der Bedingungen des jeweiligen Energieversorgungsunternehmens zustande.
§ 5 Auswahl von Energieversorgungsunternehmen
1. ENORIX arbeitet mit ausgewählten Energieversorgungsunternehmen zusammen und kann dem Kunden Angebote dieser Unternehmen vermitteln.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch des Kunden darauf, dass ENORIX sämtliche am deutschen Energiemarkt verfügbaren Energieversorgungsunternehmen oder sämtliche verfügbaren Tarife berücksichtigt. ENORIX ist insbesondere nicht verpflichtet, einen vollständigen Marktvergleich sämtlicher Anbieter und Tarife durchzuführen.
3. Die Auswahl der für eine konkrete Anfrage berücksichtigten Energieversorgungsunternehmen kann insbesondere von Liefergebiet, Verbrauchsmenge, Lastprofil, Bonität, Vertragslaufzeit, gewünschtem Lieferbeginn, Produktverfügbarkeit und den bestehenden Vertriebsanbindungen von ENORIX abhängen.
4. Aussagen über wirtschaftlich geeignete oder günstige Beschaffungsmöglichkeiten beziehen sich daher grundsätzlich auf die von ENORIX im konkreten Beschaffungsprozess berücksichtigten Angebote und stellen keine Garantie dafür dar, dass am Gesamtmarkt kein günstigeres Angebot verfügbar ist.
§ 6 Selbständige Handels- und Vertriebspartner
1. ENORIX ist berechtigt, selbständige Handels- und Vertriebspartner für die Kundenakquise, Kundenbetreuung, Vermittlung und Durchführung von Energiebeschaffungsprozessen einzusetzen.
2. Soweit ein Vertriebspartner als Handelsvertreter tätig wird, richtet sich dessen Rechtsverhältnis zu ENORIX nach der zwischen ENORIX und dem Vertriebspartner bestehenden Vereinbarung und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
3. Der Umfang der Befugnis eines Vertriebspartners, rechtsgeschäftliche Erklärungen für ENORIX abzugeben oder entgegenzunehmen, richtet sich ausschließlich nach der ihm von ENORIX eingeräumten Vertretungsmacht und den gesetzlichen Vorschriften.
4. Eine Befugnis des Vertriebspartners, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Kunden abzugeben, insbesondere einen Energieliefervertrag im Namen des Kunden abzuschließen, besteht nur, soweit der Kunde hierfür eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.
5. Der Umfang einer solchen Vollmacht richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen Vollmachtsurkunde. Diese AGB begründen keine Abschlussvollmacht zulasten des Kunden.
§ 7 Kundenvollmacht
1. Der Kunde kann ENORIX und/oder einen von ENORIX eingesetzten Vertriebspartner gesondert bevollmächtigen, ihn im Rahmen der Energiebeschaffung gegenüber Energieversorgungsunternehmen zu vertreten.
2. Die Vollmacht kann insbesondere die Befugnis umfassen, Energieangebote einzuholen, vertragsrelevante Daten und Unterlagen zu übermitteln, Informationen bei Energieversorgungsunternehmen anzufordern, Angebote entgegenzunehmen, Vertragsverhandlungen zu führen und soweit dies ausdrücklich von der Vollmacht umfasst ist, Energielieferverträge im Namen und für Rechnung des Kunden abzuschließen.
3. Umfang, Voraussetzungen und Grenzen der Vertretungsmacht ergeben sich aus der gesonderten Vollmacht.
4. Soweit die Vollmacht Vorgaben insbesondere hinsichtlich Energieart, Lieferstellen, Preis, Preisbildungsmechanismus, Lieferbeginn, Laufzeit oder sonstiger Vertragsparameter enthält, sind diese maßgeblich. Eine über den Umfang der erteilten Vollmacht hinausgehende Vertretungsmacht wird durch diese AGB nicht begründet.
§ 8 Zustandekommen und Inhalt des Energieliefervertrages
1. Der Energieliefervertrag wird unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen geschlossen.
2. ENORIX ist weder Schuldner der Energielieferung noch Gläubiger der hierfür vom Kunden zu zahlenden Energieentgelte, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Vertragspartner des Kunden hinsichtlich der Energielieferung ist ausschließlich das im jeweiligen Energieliefervertrag bezeichnete Energieversorgungsunternehmen.
4. Für Inhalt, Durchführung und Beendigung des Energieliefervertrages gelten die Vertragsunterlagen und wirksam einbezogenen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Energieversorgungsunternehmens.
5. Ansprüche des Kunden aus der eigentlichen Energielieferung sind grundsätzlich gegenüber dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen geltend zu machen. Hiervon unberührt bleiben eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen von ENORIX gegenüber dem Kunden.
§ 9 Vergütung von ENORIX
1. Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine gesonderte Vergütung vereinbart wird, ist die Vermittlungsleistung von ENORIX für den Kunden gegenüber ENORIX vergütungsfrei.
2. ENORIX kann für erfolgreich vermittelte oder abgeschlossene Energielieferverträge Vergütungen, Provisionen oder sonstige vertriebsbezogene Zahlungen von Energieversorgungsunternehmen oder anderen Vertriebspartnern erhalten.
3. Eine solche Vergütung durch einen Energieversorger begründet für sich genommen keine zusätzliche Zahlungspflicht des Kunden gegenüber ENORIX.
4. Soweit ENORIX gegenüber dem Kunden zusätzliche entgeltliche Beratungs-, Analyse-, Ausschreibungs-, Beschaffungs- oder sonstige Dienstleistungen erbringt, werden Art und Höhe der Vergütung gesondert vereinbart.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde unterstützt ENORIX bei der Durchführung des Beschaffungs- und Vermittlungsprozesses in angemessenem Umfang.
2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, ENORIX alle für die jeweilige Energiebeschaffung wesentlichen Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Kunde hat die ihm übersandten Angebote, Vertragsunterlagen und sonstigen Informationen auf die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen und betrieblichen Parameter zu prüfen.
4. Der Kunde informiert ENORIX insbesondere über Änderungen von Verbrauchsmengen, Produktionsprozessen, Standorten oder Lieferstellen, soweit diese für einen laufenden Beschaffungsprozess oder vermittelten Energieliefervertrag von Bedeutung sein können.
§ 11 Keine Garantie für Energiepreise und Marktentwicklung
1. Energiepreise können erheblichen Schwankungen unterliegen. Angebote können sich daher innerhalb kurzer Zeit ändern oder ihre Gültigkeit verlieren.
2. ENORIX übernimmt keine Garantie für die zukünftige Entwicklung von Strom-, Gas-, Börsen-, Netzentgelt-, Steuer-, Abgaben- oder sonstigen Preisbestandteilen.
3. Soweit ENORIX Einschätzungen zur Marktentwicklung oder zu möglichen Beschaffungsstrategien abgibt, handelt es sich – soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – um Einschätzungen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und nicht um eine Garantie einer zukünftigen Preisentwicklung.
§ 12 Haftung
1. ENORIX haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ENORIX, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. ENORIX haftet ferner unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ENORIX nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften; die Haftung ist jedoch auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung von ENORIX für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. ENORIX haftet nicht für Pflichtverletzungen des Energieversorgungsunternehmens aus dem Energieliefervertrag, soweit ENORIX diese nicht selbst zu vertreten hat.
6. ENORIX haftet insbesondere nicht allein deshalb für Lieferunterbrechungen, Abrechnungsfehler, Preisänderungen oder sonstige Leistungsstörungen des Energieversorgungsunternehmens, weil ENORIX den betreffenden Energieliefervertrag vermittelt hat. Eigene Pflichtverletzungen von ENORIX bleiben hiervon unberührt.
7. Soweit Schäden auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet zur Verfügung gestellten Angaben des Kunden beruhen und ENORIX diese Unrichtigkeit nicht kannte und nicht erkennen musste, haftet ENORIX hierfür nicht.
§ 13 Laufzeit und Beendigung der Vermittlungsbeziehung
1. Soweit lediglich die Vermittlung eines einzelnen Energieliefervertrages beauftragt wird, endet die betreffende Vermittlungstätigkeit grundsätzlich mit Abschluss des Vermittlungsvorgangs, sofern keine weitergehende Betreuung vereinbart wurde.
2. Wird zwischen ENORIX und dem Kunden eine dauerhafte Betreuung oder Energiebeschaffung vereinbart, richten sich Laufzeit und Kündigungsbedingungen vorrangig nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
3. Soweit bei einer unbefristeten laufenden Geschäftsbeziehung keine individuelle Kündigungsregelung vereinbart wurde, kann diese von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5. Die Beendigung der Vermittlungs- oder Betreuungsbeziehung mit ENORIX berührt bereits geschlossene Energielieferverträge zwischen dem Kunden und Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich nicht. Für deren Kündigung gelten die jeweiligen Energielieferverträge.
6. Die Beendigung oder der Widerruf einer erteilten Kundenvollmacht richtet sich nach der jeweiligen Vollmacht und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Datenschutz
1. ENORIX verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
2. Soweit dies für die Durchführung einer Anfrage, Angebotseinholung, Vermittlung oder eines Energiebeschaffungsprozesses erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, können personenbezogene Daten an beteiligte Energieversorgungsunternehmen, Vertriebspartner und sonstige zur Vertragsdurchführung eingebundene Dienstleister übermittelt werden.
3. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Verantwortlichen, Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzinformationen von ENORIX.
4.Die Datenschutzinformationen sind unter www.enorix.de/Datenschutz abrufbar bzw. werden dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
§ 15 Kommunikation und elektronische Dokumente
1. Die Kommunikation zwischen ENORIX und dem Kunden kann, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, insbesondere per E-Mail, Telefon, elektronischen Portalen oder anderen vereinbarten Kommunikationswegen erfolgen.
2. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Kontaktdaten aktuell sind und Mitteilungen von ENORIX sowie von beteiligten Energieversorgungsunternehmen empfangen werden können.
3. Soweit für Erklärungen gesetzlich oder vertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist, genügt die Textform.
§ 16 Änderungen dieser AGB
Für Änderungen eines bestehenden Vertragsverhältnisses gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. ENORIX ist nicht berechtigt, wesentliche Vertragsbedingungen eines bestehenden Vertragsverhältnisses allein aufgrund dieser Klausel einseitig zum Nachteil des Kunden zu ändern.
Für neue Beauftragungen gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses vereinbarte Fassung dieser AGB.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung gesetzlich ausgeschlossen werden kann.
2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz von ENORIX.
3. Erfüllungsort für die Leistungen von ENORIX ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von ENORIX.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.